Im Kanton Basel-Landschaft sind per 01.01.2013 folgende, wesentliche Änderungen in Kraft getreten:
Kantonales Bausparen: Ab 01.01.2013 können Einzahlungen auf ein Bausparkonto nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Zinsen unterliegen zukünftig der Einkommenssteuer und das Bausparkapital bildet Bestandteil des steuerbaren Vermögens. Personen, welche den Bausparvertrag nach dem 01.01.2006 abgeschlossen haben, müssen das per 31.12.2012 vorhandene Kapital bis spätestens 31.12.2017 beziehen. Wurde der Bausparvertrag vor dem 01.01.2006 abge-schlossen, muss der Bezug des vorhandenen Kapitals spätestens 12 Jahre seit dem Abschluss des Bausparvertrages erfolgen. Werden diese Bezugsfristen verletzt oder wird das Kapital zweckentfremdet bezogen, erfolgt eine Nachbesteuerung.
Obschon der steuerliche Anreiz des Bausparens ab 01.01.2013 verloren geht, bringt der Abschluss eines Bausparvertrages noch immer Vorteile. Einerseits werden solche Konti seitens der Banken mit einem Vorzugssatz verzinst, andererseits bestehen Ansprüche auf zusätzliche Bausparprämien seitens des Kantons Basel-Landschaft.
Milizfeuerwehrsold: Steuerfreiheit ab dem 01.01.2013 bei der Direkten Bundessteuer bis zu einem jährlichen Betrag von CHF 5‘000. Bei der der kantonalen Einkommenssteuer wird wie bis anhin auf eine Besteuerung des ganzen Feuerwehrsolds verzichtet. Es ist davon auszugehen, dass der Kanton Basel-Landschaft bis spätestens 01.01.2015 seine Besteuerungspraxis an diejenige der Direkten Bundessteuer anpassen wird.
Vermögensbesteuerung rückkaufsfähige Rentenversicherungen: Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid unterliegen rückkaufsfähige Rentenversicherungen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögensteuer, unabhängig davon, ob der Rentenlauf begonnen hat oder aufgeschoben ist. Bis anhin erfasste der Kanton Basel-Landschaft nur die aufgeschobenen Renten-versicherungen mit der Vermögenssteuer. Neu werden auch laufende Rentenversicherungen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer unterstellt.
Kinderdrittbetreuungskostenabzug: Neu wird dieser Abzug von maximal CHF 5‘500 je Kind nur noch für Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres (bisher bei der Staatssteuer bis zum 15. Altersjahr) gewährt.
Weiter sind folgende Änderungen im Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft vorgesehen:
Spenden an politische Parteien: Neu sind Mitgliederbeiträge und Spenden bis zum Gesamtbetrag von CHF 10‘000 an politische Parteien die im Parteienregister eingetragen, im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen des Landrates mindestens 3% der Stimmen erreicht haben, abzugsfähig. Bis anhin waren die Beiträge bei den kantonalen Steuern unbegrenzt abzugsfähig.
Milderung der Steuerbelastung bei Kapitalleistungen aus Vorsorge: Um gegenüber den übrigen Kantonen konkurrenzfähig zu bleiben, sollen inskünftig Kapitalleistungen aus Vorsorge ab einem Betrag von CHF 500‘000 milder besteuert werden. Die Vorlage an den Landrat sieht in Bezug auf die Staatssteuer neu eine Maximalbelastung von 4.5% (bisher 18.6%) vor.